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Neuer § 43a GBV: Erleichterter Zugang zum Grundbuch für Projektierer

  • hahn426
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Die Bundesregierung hat am 11.04.2025 Änderungen der Grundbuchverordnung (GBV) beschlossen, die insbesondere für Projektierer von Erneuerbare-Energien-Anlagen von großer Relevanz sind. Die Novelle zielt darauf ab, den Zugang zu Grundbuchinformationen zu erleichtern und damit die Planung und Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Damit wird die bisherige von den Grundbuchämtern unterschiedlich gehandhabte Praxis mit teilweise hohen Anforderungen beendet und vereinheitlicht.


 

Was ändert sich in der Grundbuchverordnung?


Mit der Einführung des neuen § 43a GBV wird Projektierern und Betreibern von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ein erleichterter Zugang zum Grundbuch gewährt. Konkret bedeutet dies, dass ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in das Grundbuch bereits dann angenommen wird, wenn der Antragsteller erklärt, auf dem betreffenden Grundstück eine solche Anlage errichten oder betreiben zu wollen. Dies stellt eine bedeutende Vereinfachung gegenüber der bisherigen Rechtlage dar, bei der bisher ein berechtigtes Interesse erforderlich war (§ 43 GBV).



Umfang des Einsichtsrechts

 

Ein Einsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, in dem im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht. Das berechtigte Interesse kann auf einzelne Eintragungen im Bestandsverzeichnis und auf einzelne Abteilungen begrenzt sein, insbesondere auf die Informationen zum Eigentümer in Abteilung I.

 


Voraussetzungen für die Grundbucheinsicht

 

§ 43a GBV enthält zwei Voraussetzungen, die der Projektierer in einer Eigenerklärung nachweisen muss:

 

  1. Projektierer oder Betreiber von EE-Anlagen

    Der Antragsteller muss ein Unternehmen sein, das Windenergieanlagen bzw. Solaranlagen betreibt oder projektiert.

    • Dies kann z.B. durch die Vorlage von für das Unternehmen (hier genügt auch ein Konzernunternehmen) in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen erfolgen.

    • Sofern ein Unternehmen noch keine Anlagen betreibt oder projektiert, genügt es, entsprechenden Vorbereitungen in Bezug auf Unternehmensgründung, Finanzierung, Fachwissen etc. darzulegen.


  2. Lage des Grundstücks

Das Grundstück muss in einem Windvorranggebiet gemäß § 2 Nr. 1 WindBG, im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des BauGB oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen.


 

Fazit


Die Einführung von § 43a GBV stellt einen wichtigen Schritt zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien dar. Durch den erleichterten Zugang zum Grundbuch werden Projektierer in die Lage versetzt, effizienter zu planen und Projekte schneller umzusetzen.

 

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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