Mit einer Novellierung des EnWG sowie dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wurden in den Jahren 2021 und 2022 insbesondere die Verbraucherrechte gestärkt und entsprechende EU-Richtlinien umgesetzt. Für die Energieversorger bedeutete dies weitreichende Änderungen der Muster für Gas- und Stromlieferverträge sowie der damit verbundenen Abrechnungen und Kündigungen. Interessant ist hierbei, dass durch die Gesetzesänderungen nicht nur Verbraucher, sondern auch Gewerbekunden Vorteile erhalten sollen.
Die Regelungen des EnWG betreffen nur Sonderkunden, da für die Kunden in der Grundversorgung die StromGVV und GasGVV gelten. Daher wurde auch die GVV entsprechend vorteilhaft für die Kunden angepasst.
Abschluss von Gas- und Stromlieferverträgen
Die neuen Regelungen haben nicht nur Auswirkung auf den Vertragsinhalt, sondern auch auf Vertragsanpassungen, die Verlängerung des Vertrags sowie seine Kündigung.
Vertragsschlusses nur noch in Textform
Das neue EnWG sieht vor, dass Verträge mit Haushaltskunden nur noch in Textform abgeschlossen werden dürfen.
Erweiterter Vertragsinhalt
Neu ist, dass die Verträge Informationen beinhalten müssen über:
den Namen und die Anschrift des Energieversorgers
die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID)
den Vertragsbeginn
Information darüber, ob der Messstellenbetrieb Teil der Leistung ist, und
den Zeitpunkt der Abrechnungen
Neue Pflicht zur Vertragszusammenfassung
Auch ist dem Kunden innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Kürze Fristen für Vertragsänderungen
Preisanpassungen müssen mit einer Frist von einem Monat bei Haushaltskunden und im Übrigen mit einer kurzen Frist von 2 Wochen angekündigt werden. Vor der EnWG-Novelle galt eine Frist von 6 Wochen.
Neue Regelungen zur stillschweigenden Vertragsverlängerungen
Gemäß dem Gesetz über faire Verbraucherverträge soll eine automatische Vertragsverlängerung nur noch wirksam sein, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Kunden ein Kündigungsrecht von 1 Monat eingeräumt wird. Dies bedeutet für die Unternehmen, dass sie mit einer langfristigen Kundenbeziehung nur dann rechnen können, wenn der Kunde aktiv in eine Vertragsverlängerung einwilligt.
Darüber hinaus wurde die in AGB maximal zulässige Kündigungsfrist auf 1 Monat verkürzt.
Erleichterungen für den Kunden bei der Kündigung
Der Kunde darf seine Kündigung mündlich, elektronisch oder schriftlich erklären. Wenn ein Haushaltskunde kündigt, dann muss der Energieversorger seine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform zu bestätigen und dabei auch das Vertragsende angeben. Kündigungen des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden dürfen dagegen nur noch in Textform erklärt werden.
Bei einem Wohnsitzwechsel gilt nicht mehr die Regelung, dass der Vertrag automatisch fortgesetzt wird und der Kunde nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten hat. Der Kunde erhält nun den Vorteil, dass er den Vertrag bei jedem Wohnsitzwechsel kündigen kann (sogar nach dem Umzug) und der Energieversorger aktiv gegen die Kündigung vorgehen muss, wenn er das Lieferverhältnis fortsetzen will.
Rechnungen über Gas- und Stromlieferung
Auch Abläufe für die Abrechnung und Rechnungsvorlagen sind entsprechend dem neuen EnWG anzupassen.
Regelmäßige Übersendung von Abrechnungsinformationen
Das EnWG unterscheidet zwischen der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen. Dabei sind Abrechnungsinformationen alle Informationen zur Abrechnung, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst. Das sind z.B. Informationen über den Anfangs- und Endzählerstand, den ermittelten Verbrauch, den Messstellenbetreiber, die Vertragsdauer, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist. Neu ist hier unter anderem, dass die Abrechnungsmitteilung den gewählten Tarif sowie die Information, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt, beinhalten muss. Bei der Angabe der Preis- und Kalkulationsbestandteile ist außerdem darauf zu achten, dass die verwendeten Begriffe allgemein verständlich definiert werden.
Der Kunde ist zudem darüber zu informieren, wie der Zählerstand ermittelt wurde (z.B. über den Netzbetreiber, durch Ablesung oder Schätzung des Verbrauchs). Wurde der Verbrauch geschätzt, dann muss der Energieversorger auch mitteilen, warum und auf welche Weise er die Schätzung vorgenommen hat.
Hat sich der Kunden für die elektronische Übermittlung der Rechnung entschieden und ist bei ihm keine Fernablesung der Verbrauchsdaten möglich, dann hat er Anspruch auf halbjährliche Aktualisierung seiner Abrechnungsinformationen. Kunden mit Fernablesung erhalten ihre Abrechnungsinformationen sogar monatlich.
Auch können Kunden den Energieversorger auffordern, ihnen Informationen über die Verbrauchshistorie der letzten 3 Jahre zu liefern.
Rechnung in Papier oder elektronisch
Die Kunden haben nun die Möglichkeit, sowohl ihre Rechnung in Papierform (1 x jährlich) als auch elektronisch zu erhalten, unabhängig davon, ob sie Online-Kunde sind.
Keine Vertragsinformationen mehr in der Rechnung
Gestrichen wurde dagegen die Pflicht des Energieversorgers, zusätzlich die Vertragsinformationen in jeder Rechnung anzugeben.
Fälligkeit für Guthabenauszahlung präzisiert
Neu in das EnWG eingebracht wurde auch die Pflicht, dass in der Rechnung der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit deutlich erkennbar und hervorgehoben sein müssen. Zahlungsforderungen sind darüber hinaus frühestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Sind Haushaltskunden im Zahlungsverzug, dann muss der Energieversorger den Kunden vor einer Sperrung über Möglichkeiten informieren, wie dieser die Sperrung noch verhindern kann (z.B. mittels Ratenzahlung, Energieberatung oder Schuldnerberatung).
Energieversorger sind nun auch verpflichtet, ein eventuelles Guthaben innerhalb von 2 Wochen (für Abschlagszahlungen) bzw. innerhalb von 4 Wochen (für Abschlussrechnungen) an den Kunden auszuzahlen.
Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.