Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes wurde die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters zum 1.10.2017 beschlossen. Das Transparenzregister soll diejenigen natürlichen Personen, die Gesellschaften kontrollieren, sichtbar machen, um zu verhindern, dass sich Personen hinter einem Geflecht aus Gesellschaften verstecken können um Straftaten zu begehen. Verstöße gegen die neuen Transparenzpflichten des Geldwäschegesetzes sind daher eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Adressat dieser neuen Transparenzpflicht sind alle Kapitalgesellschaften sowie eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften. BGB-Gesellschaften und börsennotierte Gesellschaften trifft diese Pflicht nicht. Jede Unternehmensführung dieser Gesellschaften muss die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Gesellschaft ermitteln und an das Transparenzregister melden.
Die Geschäftsführung muss zunächst ermitteln, ob es eine natürliche Person gibt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (sog. wirtschaftlich Berechtigter). Diese Kontrolle kann direkt über Stimmrechte und Kapitalanteile, aber auch indirekt z.B. über Stimmbindungsvereinbarungen ausgeübt werden.
Doch auch wenn kein wirtschaftlich Berechtigter existiert oder ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter bzw. der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.
Ist die Person des wirtschaftlich Berechtigten identifiziert, dann muss die Person an das Transparenzregister gemeldet werden. Hier ist insbesondere darzustellen, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt. Die Meldepflicht entfällt aber, wenn sich alle Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Unternehmensregister, Vereinsregister) ergeben. Dies ist üblicherweise der Fall bei den gesetzlichen Vertretern von eingetragenen Gesellschaften. Bei natürlichen Personen, die Gesellschafter einer GmbH sind, ergeben sich die Kapitalanteile bereits aus der im Handelsregister elektronisch erfassten Gesellschafterliste.
Wir helfen Ihnen bei der Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen in Ihrem Unternehmen und unterstützen Sie bei Bedarf auch bei der Registrierung im Transparenzregister.
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