Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes wurde die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters zum 1.10.2017 beschlossen. Das Transparenzregister soll diejenigen natürlichen Personen, die Gesellschaften kontrollieren, sichtbar machen, um zu verhindern, dass sich Personen hinter einem Geflecht aus Gesellschaften verstecken können, um Straftaten zu begehen. Verstöße gegen die neuen Transparenzpflichten des Geldwäschegesetzes sind daher eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Meldepflichten für Unternehmen
Adressat dieser neuen Transparenzpflicht sind alle Kapitalgesellschaften sowie eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften. Jede Unternehmensführung dieser Gesellschaften muss die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Gesellschaft ermitteln und an das Transparenzregister melden.
Die Geschäftsführung muss zunächst ermitteln, ob es eine natürliche Person gibt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (sog. wirtschaftlich Berechtigter). Diese Kontrolle kann direkt über Stimmrechte und Kapitalanteile, aber auch indirekt z.B. über Stimmbindungsvereinbarungen ausgeübt werden.
Doch auch wenn kein wirtschaftlich Berechtigter existiert oder ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter bzw. der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.
Ist die Person des wirtschaftlich Berechtigten identifiziert, dann muss die Person an das Transparenzregister gemeldet werden. Hier ist insbesondere darzustellen, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt. Die Meldepflicht entfällt aber, wenn sich alle Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Unternehmensregister, Vereinsregister) ergeben (sog. Meldefiktion). Dies ist üblicherweise der Fall bei den gesetzlichen Vertretern von eingetragenen Gesellschaften. Bei natürlichen Personen, die Gesellschafter einer GmbH sind, ergeben sich die Kapitalanteile bereits aus der im Handelsregister elektronisch erfassten Gesellschafterliste.
Besondere Meldepflichten für die KG / GmbH & Co. KG
Nach der neuen Auffassung des Bundesverwaltungsamts (BVA) muss die Geschäftsführung der KG im besonderen Maße prüfen, ob eine Meldepflicht für das Transparenzregister besteht, auch wenn die KG bereits im Handelsregister eingetragen ist. Für diese Prüfung ist es wichtig zu wissen, dass zwischen der Meldepflicht für Komplementäre und Kommanditisten Unterschiede bestehen.
Keine Meldepflicht für Komplementäre der GmbH & Co. KG
Der Komplementär gilt stets als wirtschaftlich Berechtigter der KG aufgrund seiner Vertretungsmacht für die KG. Er ist nur dann nicht wirtschaftlich Berechtigter, wenn die Vertretungsmacht des Komplementärs für die KG ausgeschlossen ist. Ist der Komplementär also wirtschaftlich Berechtigter, dann ist zu prüfen, ob seine Daten bereits im elektronischen Handelsregister eingetragen sind. Sind die Daten bereits vorhanden, dann besteht keine Meldepflicht.
Beispiel GmbH & Co. KG: Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär die GmbH. Für die GmbH sind üblicherweise alle aktuellen Daten (Geschäftsführer, Gesellschafterliste) im elektronischen Handelsregister hinterlegt. Die Meldepflicht für das Transparenzregister entfällt dann.
Grundsätzliche Meldepflicht für Kommanditisten der GmbH & Co. KG
Anders ist es bei Kommanditisten: Die Haftsumme, die im Handelsregister eingetragen ist, kann von der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage des Kommanditisten abweichen. Für die Prüfung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist, kommt es auf die Höhe des Kapitalanteils des jeweiligen Gesellschafters an. Der Kapitalanteil ergibt sich aber allein aus der Höhe der Einlage und nicht aus der Haftsumme. Somit ist aus dem Handelsregister nicht ersichtlich, ob ein Kommanditist wirtschaftlich Berechtigter ist.
Wenn also die Prüfung der Kapitalanteile ergibt, dass ein Kommanditist wirtschaftlich Berechtigter ist, dann besteht grundsätzlich eine Meldepflicht zum Transparenzregister für diesen Kommanditisten.
Das Bundesverwaltungsamt hat jedoch aktuell vier Fälle zugelassen, in denen die Meldepflicht für den Kommanditisten entfällt:
Ausnahmeregelung Nr. 1:
- Situation: Keiner der Kommanditisten ist wirtschaftlich Berechtigter und nur der Komplementär ist wirtschaftlich Berechtigter.
- Meldepflicht: Es besteht keine Meldepflicht für den Kommanditisten, da er nicht wirtschaftlich Berechtigter ist. Es besteht auch keine Meldepflicht für den Komplementär, wenn die Angaben über den Komplementär aus anderen elektronischen Registern (z.B. Handelsregister) abrufbar sind.
Beispiel: 4 Kommanditisten halten je 25 % der Kapitalanteile und Stimmrechte, eine Komplementär-GmbH ist Vertreter der GmbH & Co. KG. Für die GmbH sind alle aktuellen Daten im elektronischen Handelsregister hinterlegt. Die Meldepflicht für das Transparenzregister entfällt.
Ausnahmeregelung Nr. 2:
- Situation: Weder Kommanditisten noch Komplementär einer GmbH & Co. KG sind „tatsächlich“ wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 4 GwG. Dann gilt nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG der gesetzliche Vertreter der KG als wirtschaftlich Berechtigter.
- Meldepflicht: Es besteht keine Meldepflicht, wenn die Angaben des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH aus dem Handelsregister abrufbar sind.
Beispiele:
- Es existiert keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter, die GmbH & Co. KG wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kontrolliert.
- Sämtliche Anteile werden im Streubesitz gehalten.
Ausnahmeregelung Nr. 3:
- Situation: Es liegt eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG vor, d.h. der einzige Kommanditist ist gleichzeitig Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH.
- Meldepflicht: Es besteht keine Meldepflicht, wenn für die Komplementär-GmbH die Angaben im elektronischen Handelsregister hinterlegt sind. Denn nur dann ist ersichtlich, dass der Kommanditist auch Alleingesellschafter der GmbH & Co. KG ist.
Ausnahmeregelung Nr. 4:
- Situation: Es liegt eine Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten vor, d.h. die KG ist die Alleingesellschafterin der GmbH und die GmbH ist ihrerseits Komplementärin der KG. Die einzige natürliche Person ist der Kommanditist. Dieser kann zusätzlich auch Gesellschafter der GmbH sein.
- Meldepflicht: Es besteht keine Meldepflicht, wenn die Angaben zum Kommanditisten aus dem Handelsregistereintrag der KG ersichtlich sind und sich die Stellung der KG als Alleingesellschafterin aus der elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste der Komplementär-GmbH ergibt.
Ausnahmeregelung Nr. 5:
- Situation: Ein Kommanditist ist gleichzeitig aufgrund seiner Kapitalanteile/Stimmrechte und aufgrund der Beherrschung der Komplementär-GmbH wirtschaftlich Berechtigter. Falls weitere Kommanditisten vorhanden sind, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen für den wirtschaftlich Berechtigten.
- Meldepflicht: Es besteht keine Meldepflicht, wenn einer von mehreren Gründen der wirtschaftlichen Berechtigung transparent ist und für die Komplementär-GmbH die Angaben im elektronischen Handelsregister hinterlegt sind.
Beispiel: Der Kommanditist hält unmittelbar oder mittelbar über 25 % am Kapital oder den Stimmrechten an der KG und über 25 % am Kapital oder den Stimmrechten an der Komplementär-GmbH. Weitere Kommanditisten mit einer Beteiligung von über 25 % sind nicht vorhanden.
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