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Einbau von Ladestationen in Mehrfamilienhaus – Kein Anspruch eines einzelnen Mieters auf bestimmten Anbieter

In einem Urteil vom 01.09.2021 hat das AG München entschieden, dass es Mieter hinnehmen müssen, dass der Vermieter für alle seine Mieter in dem Gebäude einen einzigen Anbieter für den Einbau von Ladesäulen beauftragt und der einzelne Mieter nicht davon abweichend einen selbstgewählten Anbieter beauftragen kann, wenn dafür konkrete Gründe vorliegen.

 

 

Anspruch des Mieters auf Einbau von Ladestationen

 

Gemäß § 554 BGB hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Allerdings besteht dieser Anspruch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

 

So ist bereits in der Literatur anerkannt, dass die Interessen des Vermieters überwiegen, wenn durch die Einrichtung Sicherheitsbelange tangiert (z.B. Statik, Elektrizität, Sanitär) oder Rechtsbeziehungen des Vermieters zu Dritten (z.B. zu anderen Mietern) beeinträchtigt werden. Auch wird dem Vermieter das Wahlrecht zuerkannt, wenn mehrere gleich taugliche und gleich teure Maßnahmen in Betracht kommen. Der Vermieter soll dann berechtigt sein, diejenige Maßnahme auszuwählen, die ihn am wenigsten stört.

 

 

Ablehnung des Anspruchs, wenn Einzellösung die Versorgung anderer Mieter behindert

 

Im konkreten Fall verlangte der Mieter die Ausstattung seines zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenparkplatzes durch einen selbst gewählten Ladesäulen-Anbieter, wobei in der Tiefgarage mit 200 Parkplätzen aufgrund der vorhandenen Elektrizitätsausstattung eine Versorgung von maximal 20 Mietern möglich gewesen wäre. Somit hätte der klagende Mieter als einer der ersten den Einbau der Ladesäule umsetzen können, künftige Anfragen hätte der Vermieter aber mangels Kapazität der Stromnetze ablehnen müssen.  

 

Gleichzeitig hatte der Vermieter das Angebot eines anderen Anbieters eingeholt, das vorsah, dass die Elektrizität der Tiefgarage ausgebaut und so jeder Mieter potenziell mit einer Ladestation versorgt würde. Die Konditionen für dieses vom Vermieter eingeholte Angebot waren für die Mieter etwas teurer.

 

Das Gericht erläuterte hierzu: „Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben. Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen. Daher ist es mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien nur gerecht, nunmehr eine für alle Interessierten gleiche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München zu gewähren, welche eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern können. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen.“

 

Mit Verweis auf das Vorliegen der vorgenannten Gründe (Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung, Gleichbehandlung der nunmehr Interessierten) lehnte das AG München somit den Anspruch der Mieter auf Wahl eines eigenen Ladesäulen-Anbieters ab.

 

 

Urteil noch nicht rechtskräftig

 

Gegen das Urteil wurde Berufung eingereicht, so dass der finale Ausgang dieses Rechtsstreits noch mit Spannung erwartet werden darf.

 

 

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