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Welche Anforderungen stellt das EEG 2017 an den privilegierten Bürgerwindpark?

Das EEG 2017 tritt am 1.1.2017 in Kraft und bringt insbesondere bedeutende Änderungen für Windvorhaben an Land. Die Einführung des Ausschreibungssystems für Wind an Land bedeutet nicht nur für Projektentwickler und Investoren eine große Umstellung, sondern auch und insbesondere für Windparkvorhaben mit Bürgerbeteiligung. Denn zu dem bisher schon vorhandenen Risiko des Erhalts der BImSchG-Genehmigung kommt nun das Risiko des Zuschlags hinzu. Um die Folgen des Umstiegs auf das Ausschreibungssystem für Bürgerenergiegesellschaften abzumildern, werden im EEG 2017 Privilegierungen für Bürgervorhaben geschaffen.

 

Doch die Anforderungen, die für die Privilegierung erfüllt werden müssen, sind bereits hoch und das Bundeswirtschaftsministerium plant, diese weiter zu verschärfen.

 

 

Was heißt „Bürgerenergiegesellschaft“?

 

Im EEG 2017 wird der Begriff der „Bürgerenergiegesellschaft“ erstmals definiert. Eine Bürgerenergiegesellschaft ist eine Gesellschaft, die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht, bei der mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die mindestens seit einem Jahr im jeweiligen Landkreis mit Hauptwohnsitz gemeldet sein müssen und bei der kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält.

 

 

Welches ist die zu empfehlende Rechtsform für die Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft?

 

Die gängigen Rechtsformen für einen Bürgerwindpark sind die eingetragene Genossenschaft und die GmbH & Co. KG. Für jedes Projekt stellt sich die Frage, welches im Einzelfall die richtige Rechtsform für die Bürgerenergiegesellschaft ist. Hierbei kommt es nicht mehr nur auf Kriterien wie Haftung, Organisation und Kosten, sondern nun auch auf die Anforderungen aus §§ 3 Nr. 15 und 36 g EEG 2017 an.

 

 

Was ist bei der Aufnahme von Mitgliedern in die Bürgerenergiegesellschaft zu beachten?

 

Bei Gebotsabgabe darf weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder noch eine andere Gesellschaft des stimmberechtigten Mitglieds in den vorangegangen 12 Monaten einen Zuschlag für Windenergieanlagen an Land erhalten haben. Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht zudem vor, dass weitere Gebote der vorgenannten Beteiligten ebenfalls zum Ausschluss führen, wenn das Gebot der Bürgerenergiegesellschaft gemeinsam mit den anderen Geboten in derselben Bieterrunde eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigt.

Die Bürgerenergiegesellschaft muss aus diesem Grund ihre Mitglieder richtig auswählen und reagieren können, wenn ein Mitglied die Teilnahme an der Ausschreibung gefährdet. Dies erfordert besondere Satzungsregelungen für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

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