· 

Finanzielle Beteiligung von Gemeinden – Neuer Mustervertrag veröffentlicht und neue Regelungen im EEG in Kraft getreten

Die finanzielle Beteiligung von Gemeinden, bisher in § 36k EEG geregelt, wurde durch eine erneute Novellierung des EEG, die am 27.07. in Kraft getreten ist, auf Photovoltaik-Anlagen erweitert und klarer geregelt. Die neue Regelung findet sich in § 6 EEG-Neu.

 

Solarparks: Erweiterung der Regelung auf Freiflächenanlagen

 

Neben Betreibern von Onshore-Windkraftanlagen können nun auch Anlagenbetreiber von PV-Freiflächen Gemeinden eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent / kWh der eingespeisten Strommenge anbieten. Davon profitieren können diejenigen Gemeinden bzw. Landkreise, auf deren Gebiet die PV-Anlage steht.

 

Der Vertrag mit der Gemeinde darf zwar vor Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage geschlossen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Verpflichtungserklärung des Projektentwicklers, ähnlich dem Muster der FA Wind für Windkraftanlagen, das richtige Mittel, um der Gemeinde zu signalisieren, dass die finanzielle Beteiligung geplant ist. Wichtig ist dabei, diese Erklärung nicht mit anderen Verträgen zwischen Gemeinde und Projektentwickler oder Genehmigungsprozessen der Gemeinde zu verknüpfen.

 

Windpark: Konkretisierung der begünstigten Gemeinden

 

Durch die Neuregelung wurde zudem klargestellt, dass als vom Windpark betroffene Gemeinden nur solche gelten, die sich in einem Umkreis von 2.500 m um die Turmmitte der Windenergieanlagen befinden.

 

Ende der finanziellen Beteiligung

 

Ergänzt wurde in § 6 Abs. 5 EEG-Neu außerdem, dass der Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber nur dann besteht, wenn der Anlagenbetreiber auch eine Förderung nach dem EEG 2021 in Anspruch nimmt. Dies bedeutet, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Förderzeitraum der Anlage abgelaufen ist oder sich die Anlage - trotz Vorliegen eines Zuschlags - über PPA finanziert. Folgerichtig sollte die Laufzeit des Vertrags mit der Gemeinde auf den Förderungszeitraum der Anlage begrenzt werden.


Neuer Mustervertrag der FA Wind

 

Für die Umsetzung von § 36k EEG (jetzt § 6 EEG-Neu) hat die FA Wind einen Mustervertrag sowie eine Musterverpflichtungserklärung herausgegeben. Diese Dokumente sind nach der Gesetzesänderung noch nicht auf dem neuesten Stand gebracht worden und gelten zudem nur für Windenergieprojekte. Wir unterstützen Sie gerne bei der Anpassung der Dokumente und der Abstimmung mit den Gemeinden.

 

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.