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Finanzielle Beteiligung von Gemeinden nach dem neuen EEG 2021

Die finanzielle Beteiligung von Gemeinden an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen wird durch die ab 01.01.2021 geltenden Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes endlich ermöglicht.

 

Bisherige Gesetzeslage

 

Bisher konnten Gemeinden finanziell nur sehr eingeschränkt an dem Bau von Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet partizipieren. So bestand bei Geldzahlungen durch Windparkinvestoren an die Gemeinde das Risiko für beide Parteien, sich wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung gemäß §§ 331 ff. StGB strafbar zu machen.

 

Diese Strafgesetze betreffen zwar hauptsächlich Bürgermeister bzw. ihre Stellvertreter sowie Beigeordnete, doch auch Mitglieder von Gemeinderäten oder Stadträten können sich wegen Beihilfe strafbar machen, wenn sie für derartige Vereinbarungen mit Anlagenbetreibern stimmen.

 

In diesem Rahmen war es der Gemeinde bislang untersagt, Vergünstigungen oder Geldleistungen zu erhalten, auf die die Gemeinde keinen Anspruch hat. Die Gemeinde konnte daher zwar eine Vergütung für die Verpachtung von Gemeindegrundstücken für nicht-öffentliche Wege, Kabel und Fundamentstandorte der Windkraftanlage verlangen. Auch war sie befugt, im Rahmen von städtebaulichen Verträgen ein Entgelt bzw. eine Kostenerstattung für bauplanungsrechtliche oder städtebauliche Maßnahmen geltend zu machen. Doch für all diese Geldleistungen gilt, dass sie der Höhe nach angemessen und objektiv ausgewogen sein müssen, so dass die Gemeinde für millionenschwere Windparkinvestitionen nicht mehr verlangen darf als üblicherweise vereinbart.

 

Wollten Windparkinvestoren die Akzeptanz der Bürger der betroffenen Gemeinde für den Windpark über finanzielle Anreize steigern, dann war dies zumeist nur indirekt möglich. So ist es üblich, dass sich die Bürger über eine Genossenschaft an der Betreibergesellschaft für den Windpark beteiligen können. Auch werden den Gemeindemitgliedern häufig Windsparbriefe oder vergünstigte Stromtarife angeboten.

 

Doch der Gemeinde direkt Geld für verbesserte Infrastruktur zukommen zu lassen, so dass alle Bürger im Ort davon profitieren, dies war bisher nur über aufwändige Sponsoring- oder Spendenverträge möglich. Denn auch bei diesen Verträgen muss der Verdacht der Vorteilsannahme ausgeschlossen werden. Dies war schwierig, da die Gemeinde gleichzeitig für die Genehmigung des Windparks zuständig ist und somit stets das Risiko besteht, dass ein Zusammenhang zwischen Genehmigung und Spende angenommen wird.

 

Der Abschluss von zulässigen Sponsoring- oder Spendenverträgen ist beispielsweise in Rheinland-Pfalz unter Beachtung von § 94 Gemeindeordnung möglich. In Hessen ist der Runderlass zu „Grundsätzen für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben“ zu berücksichtigen.

 

Der neue § 36k EEG 2021

 

Diese Beschränkungen soll nun der neue § 36k EEG 2021 aufheben. Betreiber von Windkraftanlagen dürfen ab 01.01.2021 den Gemeinden, die in einem Umkreis von 2,5 km zur Windkraftanlage liegen, Geldleistungen anbieten. Da die Zahlungen erst nach Inbetriebnahme des Windparks erfolgen dürfen, stellen sie ausdrücklich keine Vorteilsannahme bzw. -gewährung dar, so dass die Vertragsparteien keine strafrechtlichen Risiken eingehen. Dabei ist es zudem möglich, den Vertrag bereits im Rahmen der Projektplanung unter der aufschiebenden Bedingung der Zuschlagserteilung abzuschließen.

 

Die Gesetzesbegründung empfiehlt trotzdem aus Transparenzgesichtspunkten und auch zur Akzeptanzsteigerung, dass die Gemeinde den mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Vertrag sowie die Verwendung der Mittel öffentlich macht.

 

Insgesamt kann der Anlagenbetreiber 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und die fiktive Strommenge über die gesamte Laufzeit des Windparks anbieten. Diesen Betrag kann der Anlagenbetreiber dann im Anschluss vom Netzbetreiber zurückfordern, so dass im Ergebnis die Zahlung an die Gemeinde über die EEG-Umlage finanziert wird.

 

Auch die formellen Voraussetzungen für die Vereinbarung mit der Gemeinde wurden abgemildert. Bedarf es für Schenkungsverträge eigentlich einer notariellen Beurkundung, so genügt hier ein schriftlicher Vertrag. Einen Mustervertrag, wie er von mehreren Verbänden angeregt wurde, gibt es dagegen nicht, so dass wir für die weitere Ausgestaltung eine anwaltliche Beratung empfehlen.

 

Ausdrücklich im Gesetz offen gelassen wurde dagegen das Zusammenspiel von § 36k EEG 2021 mit den länderspezifischen Regelungen (aktuell das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern sowie das Windenergieanlagenabgabengesetz in Brandenburg). Daraus ist zu schließen, dass die länderspezifischen Vorgaben weiterhin neben der freiwilligen Leistung gemäß § 36k EEG 2021 Gültigkeit haben sollen.

 

Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung der Erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber schließlich die Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung von Gemeinden nicht nur für reine Windparks, sondern auch für Anlagenkombinationen mit Windenergieanlagen an Land (z.B. Wind- und PV-Anlagen auf einer Fläche oder Windenergie-Speicher-Kombinationen) eröffnet.

 

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