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COVID-19: Welche Auswirkungen haben die Gesetzesänderungen auf das Gesellschaftsrecht?

Das am 27. März 2020 erlassene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) hat für Kapitalgesellschaften einige Erleichterungen hins. der Beschlussfassung der Gesellschaftsorgane gebracht. Für Beschlüsse, die Gesellschaftsorgane bisher in Präsenzversammlungen treffen mussten, soll auch während der Corona-Pandemie weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass diese gefasst werden können. Die Gesetzesänderungen gelten für Kapitalgesellschaften und ihre Beschlussfassungen im Jahr 2020.

 

 

Aktiengesellschaft / Kommanditgesellschaften auf Aktien / Europäische Gesellschaften (SE) / Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

 

Für die Unternehmensformen Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) wurde die Möglichkeit der digitalen Hauptversammlung eröffnet.

 

Dies bedeutet gleichzeitig auch: Eine Abhaltung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren oder rein telefonisch wurde durch das COVMG nicht gestattet.

 

Die Vorgaben für die Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sind dabei sehr streng, geben dem Vorstand aber auch eine gewisse Flexibilität:

 

So muss die Übertragung der kompletten Versammlung in Bild und Ton für alle Aktionäre erfolgen. Für die Übertragung muss jedoch keine Interaktivität gewährleistet werden. Es reicht aus, wenn die Aktionäre die Versammlung sehen und hören können.

 

Auch ist es dem Vorstand überlassen, ob er die Stimmrechtsausübung über elektronische Briefwahl und/oder elektronische Teilnahme zulässt. Genau zu prüfen ist hier, ob es rechtlich zu lässig ist, die Abgabefrist für die Briefwahl auf einen Zeitpunkt vor der Hauptversammlung festzulegen.

 

Zudem muss den Aktionären ermöglicht werden, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen. Hier hat der Vorstand das Recht, nur von ihm ausgewählte Fragen für die Hauptversammlung zuzulassen. Auch kann er eine Frist bestimmen, bis wann die Fragen vor der Versammlung zugehen müssen.

 

Schließlich muss dem Aktionär, der seine Stimme ausgeübt hat, die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gegeben werden.

 

Wenn auch diese Form der Erleichterungen die Einberufung der Versammlung nicht vereinfachen, dann hat der Vorstand das Recht zu entscheiden, die Hauptversammlung später im Geschäftsjahr stattfinden zu lassen.

 

 

GmbH

 

Die GmbH hat nun die Möglichkeit, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu treffen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag dies bisher nicht vorsah und einzelne Gesellschafter dieser Form der Beschlussfassung widersprechen. Zweck der Regelung ist es also, ein Umlaufverfahren zu ermöglichen, auch wenn die dafür erforderliche Einstimmigkeit der Gesellschafter fehlt.

 

Für das Umlaufverfahren genügt die Abgabe per E-Mail. Natürlich kann daneben auch die Stimme per Brief oder Fax abgegeben werden. Eine mündliche Erklärung, etwa in einer Telefon- oder Videokonferenz, ist dagegen nicht ausreichend.

 

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.