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COVID-19: Welche Auswirkungen haben die Gesetzesänderungen auf das Insolvenzrecht?

Im Hinblick auf das Insolvenzrecht bringt das ab dem 01. März 2020 geltende COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) einige Erleichterungen für die Pflicht von Unternehmen zur Insolvenzanmeldung.

 

So ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15 a InsO bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen Zeitraum bis zum 28. Juni 2020 ist zudem das Recht der Gläubiger gemäß § 14 InsO suspendiert, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

 

Doch wann ist die Antragspflicht ausgesetzt und welche Folgen hat dies?

 

 

Voraussetzung für die Aussetzung der Antragspflicht

 

Als Voraussetzung für die Aussetzung der Antragspflicht sieht das COVInsAG vor, dass die Insolvenzreife des Unternehmens ihren Grund in der Covid-19-Pandemie haben muss und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

 

Der Gesetzgeber hat hier die Beweislage für insolvente Unternehmen stark erleichtert: Es wird grundsätzlich vermutet, dass die genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflicht vorliegen. Die Vermutung gilt jedoch nicht für Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig waren.

 

Dies bedeutet:

  • Die Vermutung gilt für Unternehmen, die nach dem 01. Januar 2020 zahlungsunfähig wurden.
  • Die Vermutung gilt auch für Unternehmen, die vor oder nach dem 31. Dezember 2019 überschuldet waren.
  • Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig waren, müssen aktiv beweisen, dass die Insolvenzreife ihren Grund in der Covid-19-Pandemie hat und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Die Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn es keinen Zweifel daran gibt, dass die Covid-19-Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen kann. Dies sind hohe Hürden für die Widerlegung der Vermutung, da es in den meisten Fällen Raum für Zweifel geben wird.

 

 

Haftungsrisiken für Geschäftsführer reduziert

 

Mit der Aussetzung der Antragspflicht gehen auch geringere Haftungsrisiken für Geschäftsführer einher.

 

Zum einen sind Geschäftsführer in dieser Zeit nicht wegen Insolvenzverschleppung haftbar.

 

Zum anderen erklärt das COVInsAG alle Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar. Geschäftsführer sollen damit die Möglichkeit bekommen, erforderliche Maßnahmen in der Krise zu ergreifen, um das Unternehmen im ordentlichen Geschäftsgang fortzuführen. Das Risiko für Geschäftsführer, dass die Gesellschaft Schadensersatz für nicht mit Sorgfalt getätigte Zahlungen verlangt, ist damit ebenfalls minimiert.

 

 

Aufnahme neuer Darlehen vereinfacht

 

Die Aufnahme neuer Darlehen wird für die Gesellschaft bis zum 30. September 2020 erleichtert, um einen Anreiz für die Kreditvergabe zu setzen. Dieser Anreiz wird durch mehrere Gesetzesanpassungen geschaffen:

 

So erhalten Darlehensgeber vom Gesetz die Sicherheit, dass die Rückzahlung von Darlehen bis zum 30. September 2023 oder die Gewährung von Darlehenssicherheiten in der Insolvenz nicht angefochten werden können. Auf diese Weise bessergestellt ist auch die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen.

 

Darüber hinaus sollen die Darlehensvergabe und Besicherungen bis zum 30. September 2020 nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein.

 

Schließlich gibt es noch die Fälle, in denen das Unternehmen in der Krise Leistungen und Zahlungen an Gläubiger und Vertragspartner erbringen möchte, um die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Die Gläubiger und Vertragspartner müssten nach der alten Gesetzeslage befürchten, diese Leistungen und Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren infolge einer Insolvenzanfechtung wieder herausgeben zu müssen. Die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung wird nun durch das COVInsAG auch für diese Fälle ausgeschlossen.

 

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.