· 

Neuerungen im Transparenzregister seit Januar 2020

 

Neben der neuen Bewertung der Mitteilungspflichten von Kommanditgesellschaften durch das Bundesverwaltungsamts (BVA) gibt es seit Januar 2020 weitere wichtige Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister.

 

 

Meldepflicht für GmbH ohne durchgehende Eintragung im Handelsregister seit 01. Oktober 2017

 

Aus den FAQ des BVA ergibt sich zudem eine Meldepflicht zum Transparenzregister für die GmbH-Gesellschaften, die:

  • vor dem 01.10.2017 gegründet wurden und deren Gesellschafterliste nicht durchgehend vom 01.10.2017 bis zum heutigen Tag elektronisch im Handelsregister abrufbar war, und
  • nach dem 01.10.2017 gegründet wurden und deren Gesellschafterliste nicht vom Zeitpunkt der Gründung bis zum heutigen Tag elektronisch im Handelsregister abrufbar war.

 

 

Meldepflichten für Vorgesellschaften bzw. Gesellschaften in Gründung

 

Auch für Vorgesellschaften bzw. Gesellschaften in Gründung besteht grundsätzlich eine Meldepflicht.  Die Mitteilung zum Transparenzregister ist aber entbehrlich, wenn nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags innerhalb von drei Monaten eine Anmeldung zum Handelsregister erfolgt.

 

 

Meldepflicht im Konzern

 

Tochtergesellschaften von börsennotierten Gesellschaften sind nach Auffassung des BVA nicht zur Mitteilung verpflichtet, wenn die börsennotierte Mutter mindestens 75 % der Kapitalanteile und Stimmrechte der Tochtergesellschaft kontrolliert und keine Kontrolle auf vergleichbare Weise durch einen Dritten vorliegt. In diesen Fällen muss die gesamte Beteiligungskette von der mitteilungspflichtigen Tochter bis hin zur börsennotierten Muttergesellschaft aus den Registern elektronisch ermittelbar ist. 

 

Weiterhin ist bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen eine abgestufte Prüfung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen. Auf erster Stufe sind die Gesellschafter zu ermitteln, die an der meldepflichtigen Gesellschaft unmittelbar 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder die meldepflichtige Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren. Auf der zweiten Stufe gilt: Das BVA hält es für eine Stellung einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigter einer Enkelgesellschaft für ausreichend, wenn die natürliche Person eine Kapitalmehrheit bei den Zwischengesellschaften hält.

 

Falls in dieser Konstellation Kapitalanteile und Stimmrechte voneinander abweichen, dann ist zu prüfen, ob eine natürliche Person, die lediglich Kapitalanteile, aber keine Stimmrechtsmehrheit an einer Zwischengesellschaft hält, als wirtschaftlich Berechtigter einer Enkelgesellschaft künftig zum Transparenzregister zu melden ist.

 

 

Pflicht zur Mitteilung der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG ist nun zusätzlich die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Daraus ergibt sich jedoch keine Pflicht zur Nachmeldung der Staatsangehörigkeit für bereits erfolgte Eintragungen. Auch wenn sich die Daten des wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronischen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben, muss die Staatsangehörigkeit nicht in diesem anderen elektronischen Register nachgetragen werden.  

 

 

Pflicht zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

 

Jeder Anteilseigner ist außerdem verpflichtet, der Vereinigung neue Erkenntnisse über Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen. Die gilt nicht, wenn diese Angaben bereits über das Transparenzregister zugänglich sind oder der Anteilseigner weiß, dass der Vereinigung der neue wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist. Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und aufzubewahren.

 

Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten erhalten und ist ihr dieser auch nicht bekannt, dann hat sie die Pflicht, ihre Anteilseigner zur Auskunft aufzufordern. Die Vereinigung hat das Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren.

 

 

Öffentliches Einsichtsrecht

 

Seit dem 1. Januar 2020 gewährt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG ein allgemeines Einsichtsrecht in das Transparenzregister. Wer Einsicht nehmen will, muss sich vorher registrieren.

 

Aus diesem Grund empfiehlt sich in sensiblen Fällen die Stellung eines Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister. Hierdurch kann verhindert werden, dass die persönlichen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, wie etwa Name, Wohnort und Geburtsdatum, durch die Öffentlichkeit eingesehen werden können.

 

Der wirtschaftlich Berechtigte muss für diesen Antrag darlegen, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls seine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Diese überwiegenden schutzwürdigen Interessen liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern (insbesondere aus dem Handelsregister) ergeben. Sie können aber dann im Einzelfall vorliegen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer von bestimmten Straftaten (erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Erpressung oder eine strafbare Handlung gegen Leib oder Leben) zu werden.

 

 

 Veröffentlichung des Bußgeldbescheids im Internet

 

Das Bundesverwaltungsamt droht damit, ab 2020 bei Verstoß gegen die Transparenzregisterpflichten erteilte Bußgeldbescheide im Internet zu veröffentlichen.

 

 

Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung eingeführt

 

Gemäß dem GwG Verpflichtete (Banken, Versicherungen, etc.) müssen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten zwischen Transparenzregister und den ihnen vorliegenden Informationen unverzüglich melden. Nach dem BVA zählen zu den Unstimmigkeiten bereits Abweichungen in der Schreibweise einzelner Angaben, als auch das offensichtliche Fehlen oder Vertauschen von Buchstaben.

 

Die gemäß dem GwG Verpflichteten sind also gezwungen, eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben, um sich nicht selbst dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das GwG auszusetzen. Dadurch wird die Prüfung durch die Transparenzregister-Behörde, ob gegen Meldepflichten verstoßen wurde, natürlich intensiviert.

 

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.