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Neuerungen im Transparenzregister seit Februar 2021

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hatte im August 2020 seine FAQ in großem Umfang erweitert bez. der Voraussetzungen, wann ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt und dadurch die Meldepflichten für Gesellschaften verschärft. Während für viele Anwälte diese weite Auslegung durch das BVA als nicht gesetzeskonform eingeschätzt wurde, entstand eine große Unsicherheit für die betroffenen Gesellschaften, ob sie ihren Meldepflichten bisher vollständig nachgekommen waren. Das BVA hat darauf reagiert und im Februar 2021 ihre FAQ aus 2020 teilweise wieder zurückgenommen.

 

Zudem ist ein Neuentwurf des GWG geplant, der gerade dem Bundestag vorliegt. Dieser Gesetzesentwurf sieht u.a. vor, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt wird. Dies hätte zur Folge, dass Gesellschaften, die aktuell ihre Informationen zum Handelsregister oder ähnlichen Registern gemeldet haben und daher bisher von der Mitteilung an das Transparenzregister befreit waren (sog. Mitteilungsfiktion), nun ebenfalls zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet wären.

 

 

Einstimmigkeitsbeschluss führt nicht mehr zu wirtschaftlicher Berechtigung

 

Das BVA hatte in seinen FAQ aus August 2020 ausgeführt, eine wirtschaftliche Berechtigung läge auch dann vor (und zwar unabhängig von einer Beteiligung bzw. von Stimmrechten über 25 %):

  • wenn die Mitwirkung eines Gesellschafters an der Beschlussfassung gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zwingend notwendig ist (z.B., wenn ohne den Gesellschafter ein bestimmtes Quorum (Sperrminorität) nicht erreicht wird oder die Anwesenheit des Gesellschafters für die wirksame Beschlussfassung erforderlich ist); oder
  • wenn der Gesellschaftsvertrag Vorgaben zur einstimmigen Beschlussfassung beinhaltet. In diesem Fall sollte jeder der Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werden.

Das BVA hat nun diese von vielen Stimmen als nicht mehr gesetzeskonform angesehene Auslegung des GWG zurückgenommen und die Voraussetzungen ersatzlos aus den FAQ gestrichen.

 

Widerspruchs- oder Vetorecht bedeutet weiterhin wirtschaftliche Berechtigung

 

Dagegen wird weiterhin derjenige als wirtschaftlich Berechtigter angesehen, der über ein Widerspruchs- oder Vetorecht die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesellschaft hat, insbesondere, wenn der Gesellschafter über diese Rechte die Vereinigung faktisch kontrolliert oder deren Transaktionen letztlich veranlasst.

 

Bedeutung für Konzerne

 

Die vorgenannten Regeln wurden entsprechend für Konzerne angepasst, so dass sich die wirtschaftliche Berechtigung des Gesellschafters der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft ebenfalls nicht mehr aus Einstimmigkeit ergeben kann. Auch für den Konzern bleibt aber die Regelung zum Widerspruchs- bzw. Vetorecht bestehen.

 

Folgen dieser Korrektur

 

Unternehmen, die nach Veröffentlichung der FAQ des BVA im August 2020 noch keine Nachmeldungen zum Transparenzregister vorgenommen haben, können jetzt die GWG-Prüfung entsprechend an die neue Auslegung des BVA anpassen.

 

Dagegen müssen Unternehmen, die bereits die Anforderungen aus den FAQ aus August 2020 erfüllt und entsprechende Meldungen an das Transparenzregister durchführt haben, ihre Angaben entsprechend der neuen FAQ wieder korrigieren.

 

 

Neuentwurf des GWG hins. der Regelungen zum Transparenzregister

 

Der Entwurf für das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ sieht vor, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt wird. Konkret ist geplant, die Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GWG aufzuheben und alle Rechtseinheiten fortan zu verpflichten, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen.

 

Hintergrund des Neuentwurfs

 

Grund für die geplante Umstellung ist, dass alle EU-Mitgliedstaaten gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet sind, bis zum 10. März 2021 ihre Transparenzregister miteinander zu vernetzen. Das deutsche Transparenzregister wäre in seiner aktuellen Form aber für die anderen Mitgliedstaaten unvollständig, da aufgrund der Mitteilungsfiktion viele Daten nur in anderen Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister, etc.) gespeichert sind.

 

Wegfall der Mitteilungsfiktion

 

Die Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GWG soll gestrichen werden. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragene Personengesellschaft hat dann die in § 19 Absatz 1 GWG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem BVA unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

 

Weitere geplante Änderungen

 

Als Folge dieser Gesetzesänderung sollen auch börsennotierte Gesellschaften nicht mehr von der Mitteilungsfiktion ausgenommen werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Trusts mit Stiftungen gemäß § 3 Abs. 3 GWG gleichgestellt werden. Hierdurch wird eine Regelungslücke für Trusts geschlossen.

Zudem soll ergänzt werden, dass bei Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 19 Abs. 1 GWG alle seine Staatsangehörigkeiten mitgeteilt werden müssen.

Schließlich ist geplant, dass rechtsfähige Stiftungen ihre Sitzänderungen dem Transparenzregister mitteilen müssen.

 

Wegfall der Mitteilungsfiktion gilt ab 2022

 

Für die Mitteilung zum Transparenzregister ist eine Übergangsfrist vorgesehen, sowie eine Schonfrist, während der Verstöße gegen die neue Meldepflicht nicht geahndet werden.

  • Für AG, SE, KGaA soll eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2022, sowie eine Schonfrist bis zum 31. März 2023 gelten.
  • Für GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022, sowie eine Schonfrist bis zum 30. Juni 2023 geplant.
  • Für alle übrigen Gesellschaftsformen (UG (haftungsbeschränkt), KG, OHG, eV, Stiftung, Trust) ist eine relativ kurze Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 sowie eine Schonfrist bis zum 31. Dezember 2023 angedacht.

 

Wird das Gesetz in dieser Form beschlossen?

 

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme den Wegfall der Mitteilungsfiktion mit Verweis auf die hohen Verwaltungsaufwände bei den betroffenen Gesellschaften abgelehnt. Allerdings ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig.

 

Der Bundestag hat diesen Einwand dennoch aufgenommen und wird ihn nochmal prüfen. Ob die Bedenken des Bundesrates den Bundestag dazu bewegen werden, für eine andere Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie zu stimmen, ist allerdings fraglich, da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits abgelaufen ist und laut Bundestag aktuell keine anderen technischen Lösungen zur Verfügung stehen.

 

Wir werden den Gesetzgebungsprozess weiter für Sie beobachten.

 

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.